
Bitte beachten Sie die Informationen zu den angebotenen Leistungen (siehe unten).
30 Min.
Bitte beachten Sie:
Für folgende Leistungen muss nicht unbedingt ein Termin vereinbart werden:
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Ausstellung einer Meldebescheinigung
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Beantragung eines Führungszeugnisses
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Aktivierung der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises mit PIN-Setzung
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Neusetzen der PIN auf dem Personalausweis
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Sperrung und Entsperrung der Online-Funktion des Personalausweises
Kommen Sie einfach zu den Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Niederorschel vorbei (Zimmer EG 12).
Pro Termin können bis zu zwei Dienstleistungen ausgewählt werden. Sollten Sie mehr Dienstleistungen benötigen, muss ein weiterer Termin gebucht werden (z.B. können pro Termin zwei Dokumentenanträge bearbeitet werden, wenn mehr als 2 Personen ein Dokument benötigen, muss somit ein weiterer Termin gebucht werden).
Leistungen des Einwohnermeldeamtes
Anmeldung Wohnsitz
Erforderliche Unterlagen
Wohnungsgeberbescheinigung über den Einzug, vom Wohnungsgeber/Vermieter ausgefüllt
Ausweisdokumente (Personalausweis / Reisepass /Nationalpass einschl. Aufenthaltstitel) aller anzumeldenden Personen
falls vorhanden die Geburtsurkunde
Scheidungsurteil (wenn geschieden)
Eheurkunde (wenn verheiratet)
Hinweis
Zur Erfüllung der in Deutschland bestehenden Meldepflicht hat sich jede Person über 16 Jahre innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in eine Wohnung anzumelden.
Besonderheiten bei Zuzug aus dem Ausland
Bei einer Anmeldung aus dem Ausland müssen alle Meldepflichtigen, auch Familienmitglieder, bei der Anmeldung anwesend sein. Eine Bevollmächtigung zur Anmeldung für andere Familienmitglieder ist somit leider nicht möglich. Identitätsdokumente (Ausweise, Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden (internationaler Form oder Übersetzungen)) sind mitzubringen. Benötigt wird auch – falls vorhanden – die Adresse vom letzten, melderechtlich erfassten, Wohnsitz in Deutschland (vor Wegzug ins Ausland) eventuell Abmeldebestätigungen.
Abmeldung Wohnsitz
Bei Wegzug ins Ausland ist die Abmeldung frühestens eine Woche vor Ausreise möglich
es ist möglich, die nachgewiesene ausländische Anschrift auf dem Personalausweis und im Chip zu speichern bzw. den Wohnort in dem Reisepass einzutragen
die Abmeldung einer Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde des Haupt- oder Nebenwohnsitzes möglich
Erforderliche Unterlagen
Ausweisdokumente (Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel) aller abzumeldenden Personen
bei Wegzug ins Ausland die Wohnungsgeberbescheinigung über den Auszug, vom Wohnungsgeber/Vermieter ausgefüllt
Nachweise bei Eintrag der ausländischen Anschrift auf dem Personalausweis: Meldebescheinigung, Mietvertrag, Arbeitsvertrag o.ä.
Hinweis
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, ist keine Abmeldung sondern nur eine Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Hauptwohnsitzes notwendig.
Ummeldung Wohnsitz
Umzug innerhalb der Einheitsgemeinde Niederorschel
Erforderliche Unterlagen
Wohnungsgeberbescheinigung über den Einzug, vom Wohnungsgeber/Vermieter ausgefüllt
Ausweisdokumente (Personalausweis / Reisepass /Aufenthaltstitel) aller umzumeldenden Personen.
Anmeldung Wohnsitz eines minderjährigen Kindes
Anmeldung Wohnsitz eines minderjährigen Kindes
Erforderliche Unterlagen
Wohnungsgeberbescheinigung über den Einzug, vom Wohnungsgeber/Vermieter ausgefüllt
Ausweisdokumente (Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel)
Geburtsurkunde des Kindes
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzuges eines minderjährigen Kindes sowie Ausweiskopie der Sorgeberechtigten
Melde-/Haushaltsbescheinigung
Wenn Sie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Einheitsgemeinde Niederorschel gemeldet sind, erhalten Sie eine Bescheinigung aus dem Melderegister
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel als Identitätsnachweis
Gebühren
einfache Meldebescheinigung 8,00 €
erweiterte Meldebescheinigung z.B. zur Vorlage beim Standesamt 8,00 €
Melde-/Haushaltsbescheinigung z.B. für Rentenzwecke, Beantragung von Sozialleistungen sind gebührenfrei, die entsprechenden Nachweise sind vorzulegen
Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses
Wenn Sie in der Einheitsgemeinde Niederorschel mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses stellen.
Die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung ist erforderlich. Ist die persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt nicht möglich, kann der Antrag schriftlich abgefasst und postalisch übersandt werden. Bitte beachten Sie, dass bei schriftlicher Antragstellung die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle (z.B. Notar oder sonstige Behörde) zwingend erforderlich ist.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel als Identitätsnachweis
Antrag zur Ausstellung eines Führungszeugnisses
Hinweis
Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen
Privates Führungszeugnis
Belegart NB (für eigene Zwecke)
Behördenführungszeugnis
Belegart OB (zur Vorlage bei einer deutschen Behörde)
Erweitertes Führungszeugnis
Belegart NE (für eigene Zwecke)
Erweitertes Führungszeugnis
Belegart OE (zur Vorlage bei einer deutschen Behörde)
Europäisches Führungszeugnis
Bei den Führungszeugnissen der Belegart OB und OE sind die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck/Aktenzeichen erforderlich.
Für ein Erweitertes Führungszeugnis ist die schriftliche Aufforderung der Person bzw. Stelle, die ein erweitertes Führungszeugnis verlangt, vorzulegen. In diesem Schreiben muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen nach § 30 a Abs. 1 BZRG zur Beantragung vorliegen.
Das Europäische Führungszeugnis kann für eigene Zwecke oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden.
Sie können den Antrag auch direkt über das Portal des Bundesamtes für Justiz im Internet stellen. Sie benötigen hierfür Ihren Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie ein entsprechendes Kartenlesegerät.
Gebühren: 13,00 €
Eine Befreiung von den Gebühren ist auf besonderen Antrag wegen Mittellosigkeit oder besonderem Verwendungszweck möglich.
Antrag auf Auskunftssperre
Wenn Sie gegenüber Ihrem Einwohnermeldeamt das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentlichen Stellen bezieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt befristet auf die Dauer von zwei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.
Voraussetzungen
Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen glaubhaft machen (Dokumente und Nachweise z.B. polizeiliche oder gerichtliche Verfahren) Die Sperrung wird erst eingetragen, wenn die Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Niederorschel. Ihre persönliche Vorsprache zur Antragstellung ist erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis
Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre
Gebühren
Für die Bearbeitung des Antrages werden keine Gebühren erhoben
Personalausweis
Jede Person jeden Alters mit der deutschen Staatsangehörigkeit kann einen Personalausweis beantragen, das gilt auch für Kinder (ab Geburt).
Unter 16-jährige Personen müssen von einem Elternteil begleitet werden.
die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung ist erforderlich
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis, Reisepass als Identitätsnachweis
bei Personen unter 16 Jahren – Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten oder Nachweis des alleinigen Sorgegerechtes (z.B. Negativbescheinigung des Jugendamtes, Sorgerechtsbeschluss oder gerichtliche Verfügung über Aufenthaltsbestimmungsrecht)
Geburtsurkunde bei Erstbeantragung
digitales Lichtbild vom Fotografen mit QR-Code, das Lichtbild kann auch im Einwohnermeldeamt erstellt werden
soweit eine Erklärung zur Namensführung (z.B. bei eingebürgerten Personen oder Personen mit Spätaussiedlereigenschaft) vorhanden ist, legen Sie diese bitte vor
Gebühren
Personalausweis (unter 24 Jahren) 6 Jahre gültig: 27,60 Euro
Personalausweis (ab 24 Jahren) 10 Jahre gültig: 46,00 Euro
Lichtbildherstellung im Einwohnermeldeamt (digitale Übernahme): 7,00 Euro
Ausdruck der Lichtbilder (4 Stück) – zusätzliche Gebühr 2,00 Euro
Vorläufiger Personalausweis
Die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung ist erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis/Reisepass als Identitätsnachweis
Geburtsurkunde bei Erstbeantragung
bei Personen unter 16 Jahren – Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten oder Nachweis des alleinigen Sorgegerechtes (z.B. Alleinsorgemitteilung des Jugendamtes, Sorgerechtsbeschluss oder gerichtliche Verfügung über Aufenthaltsbestimmungsrecht)
digitales Lichtbild vom Fotografen mit QR-Code, das Lichtbild kann auch im Einwohnermeldeamt erstellt werden
Gebühren
Vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
Der vorläufige Personalausweis ist 3 Monate gültig.
Reisepass
Jede Person jeden Alters mit der deutschen Staatsangehörigkeit kann einen Reisepass beantragen, das gilt auch für Kinder (ab Geburt).
Unter 16-jährige Personen müssen von einem Elternteil begleitet werden.
Die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung ist erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis, Reisepass als Identitätsnachweis
Geburtsurkunde bei Erstbeantragung
bei Personen unter 18 Jahren – Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten oder Nachweis des alleinigen Sorgegerechtes
aktuelles biometrisches Lichtbild, nicht älter als 1 Jahr, dieses kann auch im Einwohnermeldeamt erstellt werden
digitales Lichtbild vom Fotografen mit QR-Code, das Lichtbild kann auch im Einwohnermeldeamt erstellt werden
Gebühren
Reisepass (unter 24 Jahren):
37,50 Euro (32 Seiten)
59,50 Euro (48 Seiten)
Gültigkeit: 6 Jahre
Reisepass (ab 24 Jahren)
70,00 Euro (32 Seiten)
92,00 Euro (48 Seiten)
Gültigkeit: 10 Jahre
Expressreisepass (unter 24 Jahren)
69,50 Euro (32 Seiten)
91,50 Euro (48 Seiten)
Expressreisepass (ab 24 Jahren)
102,00 Euro (32 Seiten)
124,00 Euro (48 Seiten)
Vorläufiger Reisepass
Die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung ist erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis / Reisepass als Identitätsnachweis
Geburtsurkunde bei Erstbeantragung
bei Personen unter 18 Jahren –Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten oder Nachweis des alleinigen Sorgegerechtes (z.B. Alleinsorgemitteilung des Jugendamtes, Sorgerechtsbeschluss oder gerichtliche Verfügung über Aufenthaltsbestimmungsrecht)
digitales Lichtbild vom Fotografen mit QR-Code, das Lichtbild kann auch im Einwohnermeldeamt erstellt werden
Die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses ist ein Ausnahmefall, der begründet werden muss. Er darf nur ausgestellt werden, wenn sofort ein Reisepass benötigt wird und die Ausstellung im Expressverfahren nicht mehr rechtzeitig möglich ist.
Gebühren: 26,00 Euro
Antrag auf Eintrag der sorgeberechtigten Elternteile in den Reise-pass/vorläufigen Reisepass eines minderjährigen Kindes
Um Kontrollen bei grenzüberschreitenden Reisen zu vereinfachen, können im Reisepass/vorl. Reisepass von Minderjährigen die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet.
Bei allein reisenden Elternteilen ersetzt dies aber keinesfalls eine gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person (sog. Reisevollmacht)!
Bei gemeinsamem Sorgerecht kann die Antragstellung nur von beiden Elternteilen gemeinsam erfolgen. Es genügt dabei, wenn das Einverständnis des bei der Antragstellung abwesenden Elternteils mittels dessen Unterschrift auf diesem Antrag glaubhaft gemacht wird.
Ist ein sorgeberechtigter Elternteil nicht einverstanden, kann kein Eintrag erfolgen. Es obliegt nicht den Passbehörden, die Unstimmigkeiten zwischen den Elternteilen zu regeln.
Wenn ein Eintrag erfolgen soll, werden stets alle sorgeberechtigten Personen eingetragen. Wenn das alleinige Sorgerecht nachgewiesen ist (und das Kind einen von der allein sorgeberechtigten Person abweichenden Familiennamen führt), wird nur diese eine sorgeberechtigte Person eingetragen.
Auf Antrag kann ein inaktuell gewordener Eintrag (zum Beispiel bei einem nachträglichen Entzug des Sorgerechts durch Gerichtsentscheid) entwertet oder ein neues Dokument ausgestellt werden. Eine Streichung einzelner Elternteile auf dem Aufkleber kommt nicht in Betracht.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Eintrag der sorgeberechtigten Elternteile
Personalausweis des anderen Elternteils zwecks Prüfung der Unterschrift oder eine Kopie dieses Dokumentes
aktueller Reisepass/ vorl. Reisepass des o.g. Kindes im Original
Geburtsurkunde
zur Bestätigung des alleinigen Sorgerechts: Negativbescheinigung vom Jugendamt/Gerichtsentscheid
Sorgerechtsbeschluss bei gemeinsamer Sorge
Gebühren: Der Antrag ist gebührenfrei
Abholung Dokumente
das bisherige Dokument ist mitzubringen (Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Reisepass, vorläufiger Personalausweis, Kinderreisepass)
die Abholung des Personalausweises durch eine beauftragte Person ist nur mit einer Abholungsvollmacht möglich
falls Sie zuhause nicht bereits die Ausweis-App heruntergeladen haben, können Sie Ihre 6-stellige PIN, die auf dem Ausweischip gespeichert sein muss, wenn Sie die Online-Ausweisfunktion anwenden möchten, bei Abholung beim Einwohnermeldeamt auf den Ausweischip speichern
Befreiung von der Ausweispflicht
Personen,
für die eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt ist oder die von einer Person mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden,
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können,
können auf Antrag von der Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, befreit werden.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst beantragt werden, wenn der Personalausweis abgelaufen ist.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht
Attest über die Immobilität
Personalausweis, für welchen die Befreiung erteilt werden soll
bei Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist: die Bestellungsurkunde oder der Beschluss des Amtsgerichts im Original
bei Personen, die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind: die öffentlich beglaubigte Vollmacht im Original
Gebühren: Die Befreiung von der Ausweispflicht ist gebührenfrei.
Verlustanzeige/Wiederauffinden Ausweis/Passdokumente
Der Verlust des Dokumentes ist persönlich beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen
zur Prüfung der Identität sind noch vorhandene Personaldokumente vorzulegen
ca. 4 Wochen nach der Verlustanzeige (wenn sich das verlorene/gestohlene Dokument nicht wieder anfindet) sollte ein neues Dokument beantragt werden.
Das Wiederauffinden des Dokumentes ist unverzüglich bei der Meldebehörde persönlich anzuzeigen.
Aktivierung der Online-Ausweisfunktion
Antragsteller, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, können nachträglich die Online-Ausweisfunktion aktivieren lassen, dieses gilt auch für alle Ausweise, die vor dem 15.07.2017 ausgegeben wurden.
Bei nachträglicher Aktivierung der Online-Ausweisfunktion muss eine selbstgewählte, sechsstellige PIN beim Einwohnermeldeamt gesetzt werden.
Die persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis
sechsstellige PIN (bitte nicht das Geburtsdatum verwenden !)
Gebühren: Die Aktivierung der Online-Ausweisfunktion ist gebührenfrei.
Neusetzen der PIN
Hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber die PIN für die Online-Ausweisfunktion vergessen oder verloren, so ist das Neusetzen der PIN in jedem Einwohnermeldeamt möglich.
Die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung ist erforderlich
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis
sechsstellige PIN (bitte nicht das Geburtsdatum verwenden!)
Gebühren: Die Neusetzung der PIN ist gebührenfrei.
Sperren der Online-Ausweisfunktion
Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist verpflichtet, das Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) des Personalausweises bei der Sperrhotline oder der Meldebehörde zu melden. Die Sperrung der Online-Ausweisfunktion kann von der ausstellenden und zuständigen Meldebehörde vorgenommen werden
Die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung ist erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis/ Reisepass als Identitätsnachweis
falls bekannt das Sperrkennwort
Gebühren: Die Sperrung der Online-Ausweisfunktion ist gebührenfrei.
Entsperren der Online-Ausweisfunktion
Wenn die Online-Ausweisfunktion gesperrt wurde, muss sie nach Wiederauffinden des verlorengegangenen Personalausweises wieder entsperrt werden.
Die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung ist erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis/ Reisepass als Identitätsnachweis
Gebühren: Die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion ist gebührenfrei.
Ausstellung eID-Karte für Bürger und Bürgerinnen der EU und des EWR
antragsberechtigt sind Bürger/innen der EU und des EWR, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
die eID-Karte ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen
die antragstellende Person muss ihren Hauptwohnsitz in der Einheitsgemeinde Niederorschel haben
die persönliche Vorsprache ist erforderlich, die Antragstellung ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich
die eID-Karte ist 10 Jahre gültig
Erforderliche Unterlagen
gültiges Identitätsdokument z.B. Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis)
Gebühren: 37,00 €
Beglaubigungen
Beglaubigung von Dokumenten
Beglaubigt werden dürfen nur Dokumente, die von einer Behörde ausgestellt wurden oder die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden
Beglaubigungen von inländischen Personenstandsurkunden sind nicht erlaubt.
Erforderliche Unterlagen
Originaldokumente
Personalausweis/Reisepass/Aufenthaltstitel als Identitätsnachweis
Beglaubigung Unterschrift/Handzeichen
Die Unterschrift ist vor einem Mitarbeiter/in im Einwohnermeldeamt zu leisten.
Erforderliche Unterlagen
Originaldokumente
Personalausweis/Reisepass/Aufenthaltstitel als Identitätsnachweis
Gebühren:
Beglaubigung Dokument: 6,00 Euro
Beglaubigung Unterschrift/Handzeichen: 6,00 Euro
Anfertigung Kopie DIN A 4 pro Seite: 0,25 Euro
Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)
Vom Bundeszentralamt für Steuern wurde für alle Bundesbürger im Jahr 2009 einheitliche Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-ID) vergeben.
Sollten Sie diese Schreiben vom Bundeszentralamt für Steuern verlegt oder vernichtet haben, können Sie diese im Einwohnermeldeamt nach Vorlage eines gültigen Personaldokumentes erneut ausgehändigt bekommen. Auch mit Vollmacht ist das nicht für andere möglich, da Steuerdinge eine höchstpersönliche und hoheitliche Sache darstellen.
Bei einer schriftlichen Anfrage (per Brief, Fax oder E-Mail) wird Ihnen der Ausdruck der Steueridentifikationsnummer kostenfrei an Ihre gemeldete Adresse zugesandt. Hierfür sind die vollständigen persönlichen Daten anzugeben: Name, Vorname, Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort), Geburtsdatum und Geburtsort.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel als Identitätsnachweis
Gebühren: Der Ausdruck der Steuer-ID ist gebührenfrei.
